, Aarau 1998, § 344 N 3). Der ausserordentliche Charakter der Wiederaufnahme bleibt nur gewahrt, wenn der um Wiederaufnahme Nachsuchende keinerlei Rügen vorbringen kann, welche er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte erheben können (vgl. Rudolf Weber, a.a.O., S. 349; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, S. 126; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 135). Ausstandsbegehren sind im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren unverzüglich nach Entdeckung des Ausstandsgrundes geltend zu machen.