e VRPG), den Revisionsgrund. 3.3. § 65 Abs. 3 VRPG schliesst die Revision aus, wenn der Wiederaufnahmegrund im Verfahren, das dem Entscheid voranging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend gemacht werden können. Mit dieser Bestimmung wurde der grundsätzliche subsidiäre Charakter der Wiederaufnahme als ausserordentliches 2011 Verwaltungsrechtspflege 257