Nach den Materialien geht es um die Verletzung von Ablehnungsund Ausstandsvorschriften, weil diese nicht selten erst nach Rechtskraft des Entscheides entdeckt würden (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 77). Nachdem mit der Revision des VRPG die Unterscheidung zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen aufgegeben wurde und die Ausstandsgründe gemäss § 16 VRPG von Amtes wegen zu beachten sind, begründet bereits die Mitwirkung eines Behördenmitglieds, an dessen Unabhängigkeit oder Unbefangenheit (objektive) Zweifel oder auch nur ein Anschein der Befangenheit bestehen (§ 16 Abs. 1 lit. e