Der allgemeine Tatbestand der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in § 27 lit. b aVRPG wurde auf die Verletzung der Vorschriften "über die rechtmässige Zusammensetzung" der entscheidenden Behörde eingeschränkt (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG). Was unter einer unrechtmässigen Zusammensetzung einer Behörde zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach den Materialien geht es um die Verletzung von Ablehnungsund Ausstandsvorschriften, weil diese nicht selten erst nach Rechtskraft des Entscheides entdeckt würden (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 77).