2011 Verwaltungsrechtspflege 255 60 Wiederaufnahme - Wiederaufnahme wegen Verletzung von Vorschriften über die recht- mässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde - Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 65 Abs. 3 VRPG - Offen gelassen, ob die Frist nach § 66 Abs. 1 VRPG im Falle der Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammenset- zung der entscheidenden Behörde in jedem Fall mit der Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2010.128). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 65 Abs. 1 lit. b VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn unter anderem die Vor- schriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheiden- den Behörde verletzt worden sind. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit dem die gesuchstellende Person vom Wie- deraufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Diese relative Revisionsfrist wird durch die sichere Kenntnis der Sachumstände und den Revisionsgrund aus- gelöst; der Fristenlauf beginnt aber auch nicht erst, wenn der Revisi- onskläger den Revisionsgrund sicher beweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum (alten) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) war zudem erforderlich, dass der geltend gemachte Mangel bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht durch ein or- dentliches Rechtsmittel hätte gerügt werden können (AGVE 2001, 256 Verwaltungsgericht 2011 S. 390, mit Hinweisen, und 1972, S. 480 f.; Rudolf Weber, in: Fest- schrift für Kurt Eichenberger, Aarau 1990, S. 349). Handelt es sich um Verfahrensfehler, nehmen die Lehre und Rechtsprechung an, dass die Revisionsfrist im Zeitpunkt der Eröffnung des in Revision zu ziehenden Entscheides zu laufen beginnt (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, N 748). 3.2. Mit der Totalrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wur- den die Revisionsgründe präzisiert. Der allgemeine Tatbestand der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in § 27 lit. b aVRPG wurde auf die Verletzung der Vorschriften "über die rechtmässige Zusammensetzung" der entscheidenden Behörde eingeschränkt (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG). Was unter einer unrechtmässigen Zusammen- setzung einer Behörde zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach den Materialien geht es um die Verletzung von Ablehnungs- und Ausstandsvorschriften, weil diese nicht selten erst nach Rechts- kraft des Entscheides entdeckt würden (vgl. Botschaft des Regie- rungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [Botschaft], 07.27, S. 77). Nachdem mit der Revision des VRPG die Unterscheidung zwischen Ausschluss- und Ablehnungs- gründen aufgegeben wurde und die Ausstandsgründe gemäss § 16 VRPG von Amtes wegen zu beachten sind, begründet bereits die Mitwirkung eines Behördenmitglieds, an dessen Unabhängigkeit oder Unbefangenheit (objektive) Zweifel oder auch nur ein Anschein der Befangenheit bestehen (§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG), den Revisions- grund. 3.3. § 65 Abs. 3 VRPG schliesst die Revision aus, wenn der Wieder- aufnahmegrund im Verfahren, das dem Entscheid voranging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätte geltend gemacht werden können. Mit dieser Bestimmung wurde der grundsätzliche subsidiäre Charakter der Wiederaufnahme als ausserordentliches 2011 Verwaltungsrechtspflege 257 Rechtsmittel gemäss Lehre und Rechtsprechung zum alten Verwal- tungsrechtspflegegesetz (vgl. AGVE 2001, S. 390 mit Hinweisen) in das Gesetz übernommen (Botschaft, S. 78). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist zu schliessen, dass von einer Revision auch ausge- schlossen ist, wer im Erstverfahren die übliche prozessuale Sorg- faltspflicht vernachlässigte (vgl. Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 344 N 3). Der ausserordentliche Charakter der Wiederaufnahme bleibt nur gewahrt, wenn der um Wiederauf- nahme Nachsuchende keinerlei Rügen vorbringen kann, welche er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte erheben kön- nen (vgl. Rudolf Weber, a.a.O., S. 349; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, S. 126; Attilio Gadola, Das verwaltungs- interne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 135). Ausstandsbegehren sind im Verwaltungs- und Beschwerdever- fahren unverzüglich nach Entdeckung des Ausstandsgrundes geltend zu machen. Wer den Richter, Beamten oder Sachverständigen nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis er- hält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestim- mung (vgl. BGE 132 II 485, Erw. 4.3. und 124 I 121, Erw. 2 mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 366 f.). Diese Rechtsprechung definiert den Sorgfaltsmassstab für die rechtzeitige Geltendmachung von Aus- standsgründen, welche ihrerseits Voraussetzung für die Wiederauf- nahme eines Verfahrens wegen Verletzung der Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde ist (§ 65 Abs. 3 VRPG). Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfah- ren die nachträgliche und verspätete Geltendmachung von Aus- standsgründen erleichtern, was mit dem Zweck der Wiederaufnahme als ausserordentliches Entscheidkorrektiv nicht vereinbar ist (vgl. Weber, a.a.O., S. 349). 258 Verwaltungsgericht 2011 4. 4.1. (…) Der Entscheid über die Einsprache und der gleichzeitige Beschluss des Erschliessungsplanes wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Im Bulletin des Gemeinderates (…) und im Amtsblatt (…) wurde der Beschluss des Gemeinderates publiziert. Die Frist für die Beschwerde gemäss § 26 BauG an den Regierungsrat endete am 7. Januar 2008. Der Erschliessungsplan wurde vom Regierungsrat mit Entscheid vom 13. Februar 2008 genehmigt; die Genehmigung wurde im Amts- blatt Nr. 10 vom 3. März 2008 publiziert. Die Frist für die Beschwer- de an das Verwaltungsgericht (§ 28 BauG) von damals 20 Tagen lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. April 2008 ab. 4.2. Der Beschwerdeführer und C. wohnen am D.. Es darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Zu- sammensetzung des Gemeinderates mit C. kannte. Jedenfalls war die Zusammensetzung des Gemeinderates in öffentlichen Publikationen (Gemeindeblatt; Staatskalender; Internet) für jedermann zugänglich. Für die Entscheide eines Gemeinderates einer eher ländlichen und überschaubaren Gemeinde wie B. ist es nicht erforderlich, dass die Parteien über die Mitwirkung der einzelnen Gemeinderäte im Ein- wendungsverfahren speziell in Kenntnis gesetzt werden. Es ist viel- mehr davon auszugehen, dass der Gemeinderat in ordentlicher Beset- zung und unter Mitwirkung aller Mitglieder tagt (vgl. für die Eidge- nössische Kommunikationskommission [Comcom]: BGE 132 II 485, Erw. 4.4.). Diese Annahme gilt in verstärktem Masse für einen Be- schluss über die Nutzungsplanung, die nicht nur Verfügungscharak- ter hat, sondern auch die Merkmale eines generell-abstrakten Erlas- ses aufweist. Der Beschwerdeführer hätte daher bei der gebotenen Sorgfalt bereits im Einsprache- bzw. Einwendungsverfahren, spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegen den Beschluss des Gemein- 2011 Verwaltungsrechtspflege 259 derates vom 27. November 2007 die Ausstandsgründe prüfen und geltend machen müssen. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist gemäss § 26 Abs. 1 BauG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) hat der Be- schwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb gemäss § 65 Abs. 3 VRPG eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gemeinderat auf das Revisionsgesuch im Ergebnis zurecht nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht zu bean- standen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Frist gemäss § 66 Abs. 1 VRPG für den Wiederaufnahmegrund der falschen Zu- sammensetzung (§ 65 Abs. 1 lit. b VRPG) in jedem Fall spätestens mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt. Offen bleiben kann auch die Frage, ob nicht der Genehmigungsentscheid des Re- gierungsrates Gegenstand einer Revision im Nutzungsplanverfahren sein müsste. 61 Vollstreckung - Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfah- rensetappen. - Die Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung (§ 81 Abs. 1 VRPG) und die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Vollstreckung (§ 80 VRPG) sind anfechtbare Zwischenentscheide. - Die Wiederholung eines Vollstreckungsentscheides mit einer Zwangs- androhung (§ 81 VRPG) oder einer Anordnung von Sanktionsmass- nahmen (§ 80 VRPG) bewirkt keinen Rechtsmittelausschluss. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. September 2011 in Sa- chen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2011.201/202).