Die mobilitätsbehinderten Personen aus dem Gebiet Unterriederstrasse haben – wie bisher – Zugang zum öffentlichen Verkehr. Der Umstand, dass der Erschliessungsplan keine Verbesserung für alle mobilitätsbehinderten Personen bringt, macht weder die Planung noch die Interessenabwägung unrechtmässig. 36 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV) Eine innerhalb der Gebäudehülle liegende, unmittelbar dem Gewerbe dienende Aussenverkaufsfläche eines Ladengeschäfts gehört zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390).