Der Regierungsrat hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die geplante Fusswegverbindung schon aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht optimal für die Bedürfnisse von Gehbehinderten ausgelegt werden kann. Der Umstand, dass Personen mit Behinderung eine Fusswegverbindung nicht benutzen können, mag im Einzelfall das öffentliche Interesse relativieren. Entgegen den Beschwerdeführern wird das öffentliche Interesse aber dadurch nicht aufgehoben. Die mobilitätsbehinderten Personen aus dem Gebiet Unterriederstrasse haben – wie bisher – Zugang zum öffentlichen Verkehr.