[http://partnershop.vss.ch]). Auch wenn keine Bauvorschriften über hindernisfreie Bauten von Erschliessungsanlagen und in der Erschliessungsplanung unmittelbar berücksichtigt werden müssen (vorne Erw. 3.2), gilt der Planungsgrundsatz, dass die Nutzungsplanung auf die Bedürfnisse der Bevölkerung auszurichten ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Dazu gehört auch die diskriminierungsfreie Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderungen. Der Regierungsrat hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die geplante Fusswegverbindung schon aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht optimal für die Bedürfnisse von Gehbehinderten ausgelegt werden kann.