Für den Verkehrsraum besteht eine Normungslücke und – wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 3.2) – enthält das kantonale Recht keine konkretisierenden Bestimmungen zu den Anforderungen eines behinderungsgerechten Verkehrsraums. Die von der 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 135