4.7 4.7.1.-4.7.2. (…) 4.7.3. Gemäss § 23 Abs. 1 ABauV sind öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser behindertengerecht zu erstellen. Aussenanlagen, Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr sollen für behinderte Personen sicher benutzbar sein (§ 23 Abs. 1 lit. a Satz 1 ABauV). Für die Ausführung im Einzelnen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009 verwiesen (§ 23 Abs. 3 ABauV).