Eine Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen im Planungsverfahren ist nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf der Stufe Baubewilligung. Das Baubewilligungsverfahren ist für die Interessenabwägung im konkreten Einzelfall und die im BehiG vorgeschriebene Verhältnismässigkeitsprüfung geeigneter (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BauG; Art. 11 und 12 BehiG). (…) 3.3 (…) 4. 4.1.-4.6. (…) 4.7 4.7.1.-4.7.2. (…) 4.7.3. Gemäss § 23 Abs. 1 ABauV sind öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser behindertengerecht zu erstellen.