Behindertengerechtes Bauen, BR 2001, S. 47 ff.). Der Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bauten und Anlagen, für die eine Bewilligung erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Anforderungen an hindernisfreie Bauten und Anlagen sind entsprechend im vierten Teil des Baugesetzes, Abschnitt "D. Beschaffenheit" gesetzlich geregelt (§ 53 BauG) und in § 23 ABauV näher umschrieben. Eine Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen im Planungsverfahren ist nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf der Stufe Baubewilligung.