3.2. (…) (…) Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) ist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – ein Rahmengesetz und beschränkt sich hinsichtlich der Beseitigung architektonischer Hindernisse bei Bauten auf die Festsetzung allgemeiner Voraussetzungen des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten. Die Grundsätze und die Rahmenbedingungen des Behindertengleichstellungsgesetzes erfordern mit Rücksicht auf die (staatsrechtliche) Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen eine Umsetzung im kantonalen Recht (BGE 134 II 249, Erw.