2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 133 3.2. Erweist sich zusammenfassend die Begrenzung der Hundehaltung auf vier Tiere bereits gestützt auf die sachlich begründete Anwendung und Auslegung der einschlägigen kommunalen Zonenvorschriften durch die Gemeinde als zulässig, ist also mit andern Worten die Haltung von acht Hunden in der Dorfzone nicht zonenkonform, so ist die Beschwerde allein schon deshalb abzuweisen, ohne dass noch eine Prüfung aufgrund der Vorgaben des Bundesumweltschutzrechts zu erfolgen hätte (vgl. AGVE 1998, S. 324; BGE 114 Ib 214, Erw. 5).