2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 133 3.2. Erweist sich zusammenfassend die Begrenzung der Hundehal- tung auf vier Tiere bereits gestützt auf die sachlich begründete An- wendung und Auslegung der einschlägigen kommunalen Zonenvor- schriften durch die Gemeinde als zulässig, ist also mit andern Worten die Haltung von acht Hunden in der Dorfzone nicht zonenkonform, so ist die Beschwerde allein schon deshalb abzuweisen, ohne dass noch eine Prüfung aufgrund der Vorgaben des Bundesumweltschutz- rechts zu erfolgen hätte (vgl. AGVE 1998, S. 324; BGE 114 Ib 214, Erw. 5). 35 Behindertengleichstellung in der Erschliessungsplanung Die Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen ist im Planungsverfahren nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf Stufe Baubewilligung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. April 2011 in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Gemeinderat B. und Regierungsrat (WBE.2010.124). Aus den Erwägungen 3.2. (…) (…) Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) ist – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – ein Rahmengesetz und beschränkt sich hinsichtlich der Beseitigung architektonischer Hin- dernisse bei Bauten auf die Festsetzung allgemeiner Voraussetzungen des Diskriminierungsverbots gegenüber Behinderten. Die Grundsätze und die Rahmenbedingungen des Behindertengleichstellungsgesetzes erfordern mit Rücksicht auf die (staatsrechtliche) Kompetenzver- teilung zwischen Bund und Kantonen eine Umsetzung im kantonalen Recht (BGE 134 II 249, Erw. 2.2 mit Hinweis; Adriano Previtale, 134 Verwaltungsgericht 2011 Behindertengerechtes Bauen, BR 2001, S. 47 ff.). Der Geltungsbe- reich des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bauten und Anlagen, für die eine Bewilligung erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Anforderungen an hindernisfreie Bauten und Anlagen sind entsprechend im vierten Teil des Baugesetzes, Abschnitt "D. Be- schaffenheit" gesetzlich geregelt (§ 53 BauG) und in § 23 ABauV näher umschrieben. Eine Umsetzung der Vorschriften über hindernis- freie Bauten und Anlagen im Planungsverfahren ist nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf der Stufe Baubewilligung. Das Baubewilligungs- verfahren ist für die Interessenabwägung im konkreten Einzelfall und die im BehiG vorgeschriebene Verhältnismässigkeitsprüfung geeig- neter (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BauG; Art. 11 und 12 BehiG). (…) 3.3 (…) 4. 4.1.-4.6. (…) 4.7 4.7.1.-4.7.2. (…) 4.7.3. Gemäss § 23 Abs. 1 ABauV sind öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser behindertengerecht zu erstellen. Aussenanlagen, Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr sollen für behinderte Personen sicher be- nutzbar sein (§ 23 Abs. 1 lit. a Satz 1 ABauV). Für die Ausführung im Einzelnen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009 verwiesen (§ 23 Abs. 3 ABauV). Diese Norm hat die Norm "Behindertengerechtes Bauen", Ausgabe 1988 und den Leitfaden Ausgabe 1993 des Procap, Schwei- zerischer Invalidenverband abgelöst (vgl. § 23 Abs. 3 ABauV in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.) Die SN 500 behandelt, wie die Vorgängernorm, die Projektierung und die Ausführung im Hochbau und gilt nicht für den öffentlichen Strassenbau (SN 500 Ziff. 0.1.1., S. 5). Für den Verkehrsraum besteht eine Normungslücke und – wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 3.2) – enthält das kanto- nale Recht keine konkretisierenden Bestimmungen zu den Anforde- rungen eines behinderungsgerechten Verkehrsraums. Die von der 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 135 Vorinstanz erwähnte Richtlinie "Behindertengerechte Fusswegnetze" (Strassen – Wege – Plätze) der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen ist eine Planungshilfe und hat keinen für die Projektierung und den Bau der öffentlichen Strassen verbindlichen Stellenwert. Die Anpassung und Ergänzung der VSS - Normen ist in Bearbeitung (vgl. zum Ganzen Forschungsbericht des VSS Nr. 1308 "Hindernis- freier Verkehrsraum – Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung, August 2010, S. 9. ff. und S. 190 ff. [http://partner- shop.vss.ch]). Auch wenn keine Bauvorschriften über hindernisfreie Bauten von Erschliessungsanlagen und in der Erschliessungsplanung unmit- telbar berücksichtigt werden müssen (vorne Erw. 3.2), gilt der Pla- nungsgrundsatz, dass die Nutzungsplanung auf die Bedürfnisse der Bevölkerung auszurichten ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 RPG). Dazu ge- hört auch die diskriminierungsfreie Berücksichtigung der Interessen von Menschen mit Behinderungen. Der Regierungsrat hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die geplante Fusswegverbin- dung schon aufgrund der topografischen Verhältnisse nicht optimal für die Bedürfnisse von Gehbehinderten ausgelegt werden kann. Der Umstand, dass Personen mit Behinderung eine Fusswegverbindung nicht benutzen können, mag im Einzelfall das öffentliche Interesse relativieren. Entgegen den Beschwerdeführern wird das öffentliche Interesse aber dadurch nicht aufgehoben. Die mobilitätsbehinderten Personen aus dem Gebiet Unterriederstrasse haben – wie bisher – Zugang zum öffentlichen Verkehr. Der Umstand, dass der Er- schliessungsplan keine Verbesserung für alle mobilitätsbehinderten Personen bringt, macht weder die Planung noch die Interessen- abwägung unrechtmässig. 36 Ausnützungsziffer (§ 9 Abs. 2 ABauV) Eine innerhalb der Gebäudehülle liegende, unmittelbar dem Gewerbe dienende Aussenverkaufsfläche eines Ladengeschäfts gehört zur anre- chenbaren Bruttogeschossfläche. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390).