Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, nicht mehr in Kraft stehende Bestimmungen für massgebend zu erklären, hätte er dies im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht. Ohne anderslautende Hinweise ist davon auszugehen, dass die Grenzabstandsvorschriften des geltenden Rechts gemeint sind. 7.4. Die Beschwerdeführer machen somit zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Vorhaben hinter den Grenzabstand zurückweichen müssen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann darin nicht erblickt werden. 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 183