Dazu kommt es nur dann, wenn der benachbarte Altbau den Grenzabstand gegenüber der Bauparzelle unterschreitet. Auf die Aussage von Zimmerlin, wonach "bei Vergrösserung der Abstände durch Baurechtsänderung […] der Eigentümer einer früher rechtmässig errichteten, nach den neuen Vorschriften nun aber zu nahe an die Grenze gestellten Baute nicht von dem zu seinen Gunsten nachträglich vergrösserten Grenzabstand profitieren" könne, folgt der Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/106 vom 13. Dezember 1983 (richtig: 1982).