nung bleiben, wonach der Gebäudeabstand der Summe der Grenzabstände entsprechen muss. Die kantonale Grundordnung führt auch nicht zu übertriebenen Härten, kann doch bei ausserordentlichen Verhältnissen immer noch eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilt werden. Als unzutreffend erweist sich somit die Annahme, § 20 Abs. 2 ABauV wolle sicherstellen, dass jeder Bauherr auf seinem Grundstück die Grenzabstände wahren müsse und nicht "auf Kosten des Nachbarn" bauen dürfe. Ein solches Ziel ergibt sich nicht aus der kantonalen Grundordnung, sondern wäre mit besonderen Gemeindevorschriften zu verfolgen. 7.2.2.