§ 20 Abs. 2 ABauV lässt den Gemeinden Raum zum Erlass besonderer Vorschriften, um lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Wie die vorerwähnte Praxis belegt, haben zahlreiche Gemeinden von dieser Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Beispielsweise enthielt auch die Bauordnung der Gemeinde Rohr vom 27. Juni 1977 / 5. Juni 1978 noch eine entsprechende Bestimmung: "Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, falls seine Einhaltung zu Härten führen würde. Der Grenzabstand ist dabei in jedem Fall einzuhalten" (Art. 51). Wo besondere Gemeindevorschriften jedoch fehlen, muss es bei der kantonalen Grundord-