Grenzabstandsvorschriften zur Anwendung. Das gälte auch dann, wenn dies in § 20 Abs. 2 ABauV nicht speziell erwähnt würde. Für diesen Fall hätte diese Bestimmung lediglich deklaratorische Bedeutung. Eine normative Wirkung entfaltet sie nur dann, wenn eine benachbarte Altbaute den geltenden Grenzabstand unterschreitet. Weil Gesetzesvorschriften normalerweise auf eine Rechtsgestaltung ausgelegt sind, handelt es sich hierbei um den Hauptanwendungsfall von § 20 Abs. 2 ABauV. Diese Vorschrift in sämtlichen Fällen eines Unterabstands nicht anzuwenden, hiesse, sie im Hinblick auf den Hauptanwendungsfall ihres Sinngehalts zu entleeren. § 20 Abs. 2 ABauV