O., §§ 163-165 N 3). Die Gewährleistung dieser Anliegen macht gerade dann Sinn, wenn eine benachbarte Altbaute den Grenzabstand zur Bauparzelle nicht einhält. Der Zweck der Vorschrift spricht somit in solchen Fällen für die Anwendung von § 20 Abs. 2 ABauV. Der Zweck von § 20 Abs. 2 ABauV kann sinnvollerweise nur darin erblickt werden, eine Rechtsfolge vorzusehen, die über die Grenzabstandsvorschriften hinausgeht. Hält nämlich ein benachbarter Altbau den Grenzabstand ein, gelangen ohne Weiteres die 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 181