Eine solche vom Wortlaut nicht mehr gedeckte Gesetzesinterpretation ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht mehr Erkenntnis teleologischer Auslegung, sondern Lückenfüllung. Eine Lücke setzt jedoch eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, so dass anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte, wäre er sich dieser Tatsache bewusst gewesen, anders entschieden (Entscheid des Verwaltungsgericht vom 11. Dezember 1986, in: ZBl 88/1987, S. 556 f.; AGVE 1976, S. 258; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 243 ff.). 7.2. 7.2.1. § 20 Abs. 2