vorschriften fehlt, nichts ableiten. Dieser Rechtsprechung lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass § 20 Abs. 2 ABauV die Anwendung zu versagen ist, wenn Gemeindevorschriften fehlen. 7. 7.1. Obschon besondere Vorschriften vorliegend fehlen, wendet die Vorinstanz § 20 Abs. 2 ABauV unter Berufung auf dessen Sinn und Zweck nicht an. Eine solche vom Wortlaut nicht mehr gedeckte Gesetzesinterpretation ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht mehr Erkenntnis teleologischer Auslegung, sondern Lückenfüllung.