6.5. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2009 (VGE III/77 [WBE.2008.378]), S. 5, betraf § 29 Satz 1 der Bauordnung der Gemeinde Seon, welcher wie folgt lautet: "Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben." Das Verwaltungsgericht schloss in diesem Entscheid darauf, dass kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorlag, da der Gebäudeabstand eingehalten war.