, handelt anders als der vorliegende Fall vom Gebäudeabstand einer Kleinbaute (Pferdestall) im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV. Auch in diesem Entscheid ergab sich im Übrigen aus der Anwendung der kommunalen Bauordnung, dass die Kleinbaute lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand zu dem vor Inkrafttreten der Bauordnung erstellten Nachbargebäude einhalten musste (S. 233 f.; vgl. auch § 18 Abs. 2 Satz 2 ABauV, welcher nur auf Klein- und Anbauten anwendbar ist). 6.5.