" Das Verwaltungsgericht betonte den Ausnahmecharakter der Bestimmung und kam zum Schluss, dass kein Fall gegeben war, in dem die Einhaltung des Gebäudeabstands zu den erforderlichen Härten führte. Daher erachtete es das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig (S. 296 ff.). 6.4. AGVE 2003, S. 227 ff., handelt anders als der vorliegende Fall vom Gebäudeabstand einer Kleinbaute (Pferdestall) im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV.