, stand der Gebäudeabstand einer Zweitbaute gegenüber einer bestehenden, den Grenzabstand unterschreitenden Baute auf dem Nachbargrundstück in Frage. Das Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass der Gebäudeabstand nach § 20 Abs. 2 ABauV des Bauvorhabens nicht eingehalten sei und 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 179