so kann der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission Näherbau auf den vorgeschriebenen Grenzabstand bewilligen, wenn inbezug auf Besonnung und Einsicht einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden und wenn kein öffentliches Interesse verletzt wird, es sei denn, die Beteiligten einigen sich mit Zustimmung des Gemeinderates auf direkten Anbau." 6.3. Auch in AGVE 2001, S. 293 ff., stand der Gebäudeabstand einer Zweitbaute gegenüber einer bestehenden, den Grenzabstand unterschreitenden Baute auf dem Nachbargrundstück in Frage.