Bereits im Entscheid III/21 vom 22. April 1977 (S. 18 ff.) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Gebäudeabstand (als Summe der Grenzabstände) des umstrittenen Bauvorhabens unterschritten war, erachtete dieses aber dennoch als bewilligungsfähig, da besondere Verhältnisse im Sinne von § 44 Abs. 3 (Satz 2) der Bauordnung der Gemeinde vorlagen, der wie folgt lautete: "Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als den angegebenen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel den Gebäudeabstand einhalten. Werden die Überbauungsmöglichkeiten des Grundstückes durch diese Regelung zu stark eingeschränkt,