Der Stadtrat Aarau (vormals Rohr) hält sogar dafür, § 20 Abs. 2 ABauV entfalte überhaupt keine Wirkung, weil in der BNO Rohr keine Gebäudeabstände festgelegt seien. Der Gebäudeabstand habe für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung. 6. 6.1. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Abhängigkeit von Gebäude- und Grenzabstand hatte stets einen Bezug zu besonderen Gemeindevorschriften. Bei der Beurteilung, ob der Gebäudeabstand als Summe der Grenzabstände eingehalten werden musste, prüfte das Verwaltungsgericht jeweils Anwendbarkeit und Voraussetzungen der massgeblichen Gemeindebestimmung: 6.2.