mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985; §§ 163-165 N 9). Auch die Beschwerdegegner berufen sich zu ihren Gunsten auf diese Literaturstelle. Es sei unerheblich, ob die Unterschreitung des Grenzabstands der bestehenden Baute infolge einer Rechtsänderung oder infolge einer Veränderung des Sachverhalts (Parzellierung) erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümer der bereits erstellten Baute in der einen Konstellation den Nachteil zu tragen habe und in der andern nicht. In beiden Fällen müsse der Zweitbauende nur den Grenzabstand einhalten.