Mit "besonderen Vorschriften" seien primär zonenspezifische abweichende Werte bzw. Berechnungen in der BNO gemeint. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Auffassung über Sinn und Zweck der Bestimmung massgeblich auf eine Kommentarstelle bei Zimmerlin zu § 164 Abs. 2 aBauG, wonach der Grund der Abhängigkeit zwischen Gebäude- und Grenzabständen darin liege, dass jeder Bauherr auf seinem Grundstück die Grenzabstände einhalten müssen solle, also nicht "auf Kosten des Nachbarn" bauen dürfe.