Norm in jenen Fällen nicht bzw. nie anwendbar sei, in denen ein Altbau mit zu geringem Grenzabstand vorhanden sei. Es entspreche Sinn und Zweck von § 20 Abs. 2 ABauV sowie der gängigen Praxis der kantonalen Verwaltung, dass ein Zweitbau "so oder so" – unter Vorbehalt eines zwingenden entgegenstehenden Interesses – nur den Grenzabstand und nicht den vollen Gebäudeabstand (als Summe der Grenzabstände) einzuhalten habe. Dies gelte auch, wenn die kommunale Nutzungsordnung wie hier keine anders lautende Bestimmung enthalte. Mit "besonderen Vorschriften" seien primär zonenspezifische abweichende Werte bzw. Berechnungen in der BNO gemeint.