der Gemeinde Rohr (nach Gemeindefusion per 1. Januar 2010: Aarau, Ortsteil Rohr; BNO) vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 enthält keine entsprechenden Normen. Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände (§ 20 Abs. 2 ABauV). Ein vereinbartes Näherbaurecht (vgl. § 47 Abs. 2 BauG) besteht zwischen den Partei-en nicht. 2.2. Gemäss geltendem Bauzonenplan der Gemeinde Rohr (ab 1. Januar 2010: Aarau, Ortsteil Rohr) liegen die beiden Parzellen in der Wohnzone W2.