1. Streitgegenstand bildet die Einhaltung des Gebäudeabstands des projektierten Einfamilienhauses der Beschwerdegegner auf der Parzelle Nr. (…) zum Wohnhaus (Gebäude Nr. […]) der Beschwerdeführer auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. (…). 2. 2.1. Die Bestimmung der Gebäudeabstände liegt in der Kompetenz der Gemeinden (§ 47 Abs. 1 BauG). Die Bau- und Nutzungsordnung 176 Verwaltungsgericht 2010