4.2. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulweges, der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Tochter der Beschwerdeführer bis zum 3. Schuljahr aus wichtigen Gründen die Primarschule in K. besuchte, und angesichts der Betreuungssituation sowie dem Schulbesuch der jüngeren Schwester in K., in ihrer Summe ausreichende Gründe vorliegen, um einen Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde auch für die Mittelstufe zu begründen. (…)