Die Beschwerdeführerin 2 holt die Töchter bei den Grosseltern nach der Arbeit ab. Aus dieser Betreuungssituation ergeben sich für den Schulort X. erheblich längere Wegstrecken zum Arbeitsplatz bzw. von und nach B.. Auch wenn es nicht darauf ankommen kann, ob die Grosseltern den weiteren Weg 234 Verwaltungsgericht 2010