Ihre jüngere Schwester, I. besuchte den Kindergarten und wurde im Schuljahr 2009/2010 in der 1. Klasse der Schule in K. eingeschult. Beide Beschwerdeführer sind erwerbstätig, die Beschwerdeführerin 2 arbeitet mit einem 80% Pensum in A.. Der Beschwerdeführer 1 bewirtschaftet den S.-hof. Die Primarschule K. befindet sich auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin 2. Die Betreuung der beiden Töchter unter der Woche übernehmen die Grosseltern, die in B. wohnen. Sie holen C. und I. über Mittag zum Mittagessen und am Nachmittag von der Schule ab. Die Beschwerdeführerin 2 holt die Töchter bei den Grosseltern nach der Arbeit ab.