keine freie Wahl des (auswärtigen) Ausbildungsortes. 4. 4.1. Für einen auswärtigen Schulbesuch können ausser einem unzumutbaren Schulweg auch andere wichtige Gründe vorliegen, welche eine Ausnahme von der Schulpflicht am Aufenthaltsort begründen können (siehe vorne Erw. 1.; siehe dazu auch Herbert Plotke, a.a.O., S. 177 f.). C. besuchte bereits den Kindergarten in K. und wurde in K. eingeschult. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Schulgeldfrage hatte sie bereits die 3. Klasse absolviert. Ihre jüngere Schwester, I. besuchte den Kindergarten und wurde im Schuljahr 2009/2010 in der 1. Klasse der Schule in K. eingeschult.