3.4. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sowohl der Schulweg nach K. wie der nach X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden muss und die problematische Schulwegstrecke für beide Schulorte identisch ist. Die Gefährlichkeit des Schulweges ist daher kein triftiger Grund für den Besuch der Schule in K.. Die Vorinstanzen haben damit zurecht auch die Frage aufgeworfen, ob es den Beschwerdeführen zumutbar ist, C. statt nach K. in die Schule nach X. zu chauffieren. Grundsätzlich besteht im Falle eines unzumutbaren Schulweges in der Wohngemeinde kein Wahlrecht des Schulortes und auch der Umstand, dass die Eltern den Transport selbst organisieren begründet