Auch wenn eine Unterstützung der Eltern erwartet werden kann, kann dies nicht bedeuten, dass die Eltern verpflichtet sind, die Schulkinder ständig zur Schule zu chauffieren, weil der Schulweg unzumutbar ist. Bei dieser Unterstützung kann es sich nur darum handeln, den Kinder in der Nähe des Wohnhauses z.B. bei der Überquerung einer Strasse, beim Warten auf den Schulbus etc. zu helfen, nicht aber, dass sie die Kinder über längere Distanzen auf dem Schulweg begleiten (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern / Stuttgart / Wien 2003, S. 237). 2010 Schulrecht 233