(...) 3.2.2. (…) 3.3. Der Gemeinderat und das BKS gehen davon aus, dass im Rahmen des öffentlichen und unentgeltlichen Schulbesuchs bei abgelegenen Siedlungshöfen die Mithilfe der Eltern bei der Bewältigung des Schulweges unabdingbar ist. Auch wenn eine Unterstützung der Eltern erwartet werden kann, kann dies nicht bedeuten, dass die Eltern verpflichtet sind, die Schulkinder ständig zur Schule zu chauffieren, weil der Schulweg unzumutbar ist.