Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde X. den Eltern keine alternative Lösung aufgezeigt habe, erschien es der Vorinstanz gerechtfertigt, dass die Gemeinde das Schulgeld rückwirkend für die 1. bis 3. Klasse übernehme. Ab der 4. Klasse könne C. indessen die Überquerung der Y.-strasse und der Schulweg über die Kantonsstrasse (K […]) ebenso wie ein Schulwechsel zugemutet werden. 2.2. (…) 3. 3.1. Die Beschwerdeführer wohnen mit zwei Töchtern auf dem S- hof, weit abseits des Siedlungsgebiets. Der Hof ist über die Y-strasse erschlossen.