2. 2.1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mutete den Beschwerdeführern im Ergebnis zu, C. statt nach K. nach X. in die Schule zu chauffieren. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass eine Überquerung der Y.-strasse (K […]) für eine Schülerin in der 1. bis 3. Klasse (…) ohne Hilfe unzumutbar sei. Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde X. den Eltern keine alternative Lösung aufgezeigt habe, erschien es der Vorinstanz gerechtfertigt, dass die Gemeinde das Schulgeld rückwirkend für die 1. bis 3. Klasse übernehme.