Bei diesen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuständigkeitsregel in § 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitfälle zu beurteilen hat, ist auch für die Überprüfung von Entscheiden der Beschwerdekommission der FHNW über Prüfungsergebnisse die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdekommission FHNW hat daher in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf diese Beschwerdemöglichkeit verwiesen.