Nach den staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmungen gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW) und mit Ausnahme der personalrechtlichen Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Beschwerdekommission FNHW. Bei diesen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuständigkeitsregel in § 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitfälle zu beurteilen hat, ist auch für die Überprüfung von Entscheiden der Beschwerdekommission der FHNW über Prüfungsergebnisse die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.