230 Verwaltungsgericht 2010 die Rechtschutzbestimmungen den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Nach den staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmungen gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW) und mit Ausnahme der personalrechtlichen Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Beschwerdekommission FNHW.