230 Verwaltungsgericht 2010 die Rechtschutzbestimmungen den bundesrechtlichen Vorgaben an- zupassen. Nach den staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmungen gilt für das Verfahren das Recht des Kantons Aargau (§ 33 Abs. 3 Staats- vertrag FHNW) und mit Ausnahme der personalrechtlichen Streitig- keiten ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Ent- scheide der Beschwerdekommission FNHW. Bei diesen Gegeben- heiten und unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuständigkeits- regel in § 54 Abs. 1 VRPG, wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitfälle zu beurteilen hat, ist auch für die Überprüfung von Entscheiden der Beschwerdekom- mission der FHNW über Prüfungsergebnisse die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerdekommission FHNW hat daher in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht auf diese Be- schwerdemöglichkeit verwiesen. 43 Schulgeldanspruch bei auswärtigem Schulbesuch. - Kein Wahlrecht des auswärtigen Schulortes bei unzumutbarem Schulweg in der Wohngemeinde. - Mehrere besondere Umstände können im Einzelfall einen wichtigen Grund für den auswärtigen Schulbesuch schaffen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 8. März 2010 in Sachen P. und B.W. gegen Gemeinderat X. und Regierungsrat (WBE.2009.80). Aus den Erwägungen 1. (Zusammenfassung der massgebenden Rechtsgrundlagen und Verweis auf die Rechtsprechung in AGVE 2001, S. 155; AGVE 2002, S. 685; AGVE 1989, S. 503; AGVE 1996, S. 212: AGVE 1991, S. 161 mit Hinweisen; VGE II/111 vom 17. Dezember 2007 [WBE.2007.244]). 2010 Schulrecht 231 2. 2.1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mutete den Beschwerdeführern im Ergebnis zu, C. statt nach K. nach X. in die Schule zu chauffieren. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass eine Überquerung der Y.-strasse (K […]) für eine Schülerin in der 1. bis 3. Klasse (…) ohne Hilfe unzumutbar sei. Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde X. den Eltern keine alternative Lösung aufgezeigt habe, erschien es der Vorinstanz gerechtfertigt, dass die Gemeinde das Schulgeld rückwirkend für die 1. bis 3. Klasse übernehme. Ab der 4. Klasse könne C. indessen die Über- querung der Y.-strasse und der Schulweg über die Kantonsstrasse (K […]) ebenso wie ein Schulwechsel zugemutet werden. 2.2. (…) 3. 3.1. Die Beschwerdeführer wohnen mit zwei Töchtern auf dem S- hof, weit abseits des Siedlungsgebiets. Der Hof ist über die Y-strasse erschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass der Schulweg ab A. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden muss und nicht die Bewältigung des gesamten Schulweges aus eigener Kraft zu beurteilen ist. (…) 3.2. (…) 3.2.1 Der Weg über den R. weg und entlang der Kantonsstrasse K (…) führt über einen Feldweg und dann entlang der Kantons- strasse bis zur A. (Bushaltestelle). Ein Trottoir entlang der Kan- tonsstrasse K (…) besteht nicht; der Feldweg bis zur Kantonsstrasse wird im Winter nicht geräumt, ist unbeleuchtet und führt über freies Feld. Die Kantonsstrasse ist zwar relativ übersichtlich, führt aber in einer Rechtskurve und einem Gefälle von rund 35m Richtung Y.- strasse; dieser Strassenabschnitt ist ausserorts, wo Geschwindigkei- ten bis 80 km/h zulässig sind. Die gesamte Wegstrecke beträgt rund 1 km, wobei der grössere Teil auf der Kantonsstrasse zu bewältigen ist. 232 Verwaltungsgericht 2010 Der Weg über die Y.-strasse verlangt, dass auf einer Strecke von rund 700 m die Fahrbahn benutzt werden muss. Die Y.-strasse ist eine Hauptverkehrsstrasse (Transitroute) mit einem grossen Ver- kehrsaufkommen und einem erheblichen Anteil Schwerverkehr (vgl. http://www.ag.ch/verkehr/de/pub/auto_und_lastwgen/verkehrserhe- bungen/interaktiver_belastungsplan.php). Auch dieses Weg- und Strassenstück ist nicht beleuchtet und erfordert die Benützung der Fahrbahn. Ein Ausweichen auf die Trampelpfade war am Augen- scheinstag nicht möglich. Für beide Wegvarianten gilt, dass die Y.- strasse täglich mindestens einmal überquert werden muss. Ein be- leuchteter Fussgängerstreifen besteht nicht und auch hier fahren die Motorfahrzeuge mit mehr als 60 km/h. Gemessen an den Sicherheitskriterien für Schulwege der Bera- tungsstelle für Unfallverhütung (BfU; BfU - Dokumentation 2.023 mit Checkliste Bern 2008; http://www.bfu.ch/PDFLib/1165_105.pdf) erscheinen beide Varianten als sehr schwierige Schulwege. Dieser Beurteilung stimmt auch der Gemeinderat zu, der insbesondere darauf hinweist, dass im Winter der Schulweg nicht "machbar sei" und vor allem wegen der Überquerung der Y.-strasse gefährlich ist. Unbestritten blieb auch, dass für einen Schüler und eine Schülerin der Unterstufe (1. bis 3. Klasse) keiner der Schulwege bis und mit A. zumutbar ist. (...) 3.2.2. (…) 3.3. Der Gemeinderat und das BKS gehen davon aus, dass im Rah- men des öffentlichen und unentgeltlichen Schulbesuchs bei abgele- genen Siedlungshöfen die Mithilfe der Eltern bei der Bewältigung des Schulweges unabdingbar ist. Auch wenn eine Unterstützung der Eltern erwartet werden kann, kann dies nicht bedeuten, dass die El- tern verpflichtet sind, die Schulkinder ständig zur Schule zu chauffie- ren, weil der Schulweg unzumutbar ist. Bei dieser Unterstützung kann es sich nur darum handeln, den Kinder in der Nähe des Wohn- hauses z.B. bei der Überquerung einer Strasse, beim Warten auf den Schulbus etc. zu helfen, nicht aber, dass sie die Kinder über längere Distanzen auf dem Schulweg begleiten (Herbert Plotke, Schweizeri- sches Schulrecht, 2. Auflage, Bern / Stuttgart / Wien 2003, S. 237). 2010 Schulrecht 233 3.4. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass sowohl der Schulweg nach K. wie der nach X. mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden muss und die problematische Schulwegstrecke für beide Schulorte identisch ist. Die Gefährlichkeit des Schulweges ist daher kein triftiger Grund für den Besuch der Schule in K.. Die Vor- instanzen haben damit zurecht auch die Frage aufgeworfen, ob es den Beschwerdeführen zumutbar ist, C. statt nach K. in die Schule nach X. zu chauffieren. Grundsätzlich besteht im Falle eines unzumutbaren Schulweges in der Wohngemeinde kein Wahlrecht des Schulortes und auch der Umstand, dass die Eltern den Transport selbst organisieren begründet keine freie Wahl des (auswärtigen) Ausbildungsortes. 4. 4.1. Für einen auswärtigen Schulbesuch können ausser einem un- zumutbaren Schulweg auch andere wichtige Gründe vorliegen, wel- che eine Ausnahme von der Schulpflicht am Aufenthaltsort begrün- den können (siehe vorne Erw. 1.; siehe dazu auch Herbert Plotke, a.a.O., S. 177 f.). C. besuchte bereits den Kindergarten in K. und wurde in K. ein- geschult. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Schulgeldfrage hatte sie bereits die 3. Klasse absolviert. Ihre jüngere Schwester, I. besuchte den Kindergarten und wurde im Schuljahr 2009/2010 in der 1. Klasse der Schule in K. eingeschult. Beide Beschwerdeführer sind erwerbstätig, die Beschwerde- führerin 2 arbeitet mit einem 80% Pensum in A.. Der Beschwerde- führer 1 bewirtschaftet den S.-hof. Die Primarschule K. befindet sich auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin 2. Die Betreuung der beiden Töchter unter der Woche übernehmen die Grosseltern, die in B. wohnen. Sie holen C. und I. über Mittag zum Mittagessen und am Nachmittag von der Schule ab. Die Beschwerdeführerin 2 holt die Töchter bei den Grosseltern nach der Arbeit ab. Aus dieser Be- treuungssituation ergeben sich für den Schulort X. erheblich längere Wegstrecken zum Arbeitsplatz bzw. von und nach B.. Auch wenn es nicht darauf ankommen kann, ob die Grosseltern den weiteren Weg 234 Verwaltungsgericht 2010 über Y. auf sich nehmen wollen, ist festzuhalten, dass der Aufwand für den Schulweg und für die Betreuung von C. beim Schulort K. um einiges geringer ist. Nachdem die Vorinstanz sich für den zulässigen Schulbesuch in K. für die 1. bis 3. Klasse ausgesprochen hat und die jüngere Tochter der Beschwerdeführer ebenfalls die Primarschule in K. besucht, würde ein Schulort C. in der Wohngemeinde den Betreuungs- und Organisationsaufwand für die Beschwerdeführer und die Grosseltern nochmals und unnötig erhöhen. Leisten die Eltern bereits einen (freiwilligen) Einsatz bei der Bewältigung des Schulweges, ist auch auf ihre Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen. Schliesslich ist das Schulangebot in der Gemeinde X. auf die Unter- und Mittelstufe beschränkt. Für die Oberstufe haben die Schüler und Schülerinnen ein Wahlrecht zwischen einem Besuch der Schulen in F., K. oder in Z. Dies bedeutet für C., dass sie für zwei bzw. effektiv noch ein Schuljahr einen Schulwechsel vollziehen müsste. Da dieser zudem auf die 5. Klasse und damit das Schuljahr vor dem Übertritt in die Bezirks-, Sekundar- oder Realschule fallen würde, erscheint ein Schulwechsel nicht gerade sinnvoll bzw. im In- teresse des Kindes. 4.2. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter Berücksich- tigung der Besonderheiten des Schulweges, der vorinstanzlichen Er- kenntnis, dass die Tochter der Beschwerdeführer bis zum 3. Schul- jahr aus wichtigen Gründen die Primarschule in K. besuchte, und an- gesichts der Betreuungssituation sowie dem Schulbesuch der jünge- ren Schwester in K., in ihrer Summe ausreichende Gründe vorliegen, um einen Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde auch für die Mittelstufe zu begründen. (…) 44 Anspruch auf ein Schulzeugnis; Verfügungscharakter und Anfechtbar- keit. Der Entscheid über den Anspruch auf Ausstellung eines Entlassungszeug- nisses hat Verfügungscharakter und ist mit Beschwerde anfechtbar.