Y und Z ohne Veränderung des quotal unbestimmten Miteigentumsanteils des Eigentümers der bisherigen Parzelle Nr. X und ohne Veränderung des Verhältnisses zwischen Alt- und Neuparzelle infolge der Abparzellierung erfolgt. Praktisch sind auf dem Hauptbuchblatt der neuen Parzelle Nr. T die (quotal unbestimmten) Anteile an den Anmerkungsgrundstücken anzumerken und ist auf den Grundbuchblättern der beiden Anmerkungsparzellen die neue Parzelle Nr. T zusätzlich zu den bereits dort figurierenden Grundstücken in die Spalte "Eigentümer gem. Art. 32 GBV" aufzunehmen. 2009 Gesundheitsrecht 253 IX. Gesundheitsrecht