Ausnahmsweise genügt es daher hier für den Eintrag der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Abparzellierung, dass die mit der Abparzellierung verbundene Übertragung von Miteigentum an den Anmerkungsgrundstücken Nrn. Y und Z ohne Veränderung des quotal unbestimmten Miteigentumsanteils des Eigentümers der bisherigen Parzelle Nr. X und ohne Veränderung des Verhältnisses zwischen Alt- und Neuparzelle infolge der Abparzellierung erfolgt.